Ratgeber · BFSG

Die Marktüberwachung nach dem BFSG: Was die MLBF prüft und wie ein Verfahren abläuft

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Sachinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.

Gesetze wirken erst, wenn jemand ihre Einhaltung prüft. Beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das für Onlineshops eine einzige Behörde für ganz Deutschland. Wer sie ist, wann sie tätig wird, welche Rechte Kundinnen und Kunden haben und wie ein Verfahren abläuft, steht im Gesetz recht genau. Dieser Ratgeber fasst es sachlich zusammen, mit den Paragrafen zum Nachlesen.

Kurz zusammengefasst

  • Zuständig ist die MLBF AöR in Magdeburg, eine gemeinsame Stelle der Länder. Sie überwacht bundesweit.
  • Sie prüft anlassbezogen und auch ohne Anlass in Stichproben (§ 28 BFSG).
  • Verbraucher können Barrieren melden oder einen Antrag nach § 32 stellen; anerkannte Verbände ebenfalls.
  • Das Verfahren ist gestuft: erst Frist zur Korrektur, dann Androhung, dann Anordnung (§§ 29, 30).
  • Bußgelder: bis 100.000 € für das Anbieten entgegen § 14 Abs. 1, bis 10.000 € in den übrigen Fällen (§ 37).

Wer überwacht: die MLBF

Die zuständige Behörde heißt ausgeschrieben Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg. Nach eigener Darstellung haben die Länder sie „zur Wahrnehmung der Aufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes“ gemeinsam errichtet; sie „überwacht bundesweit“ (MLBF-Startseite).

Die Behörde ist noch jung. Laut ihren Mitteilungen hat sie zum Jahresbeginn 2026 ihre Räume in Magdeburg bezogen, ihr Verwaltungsrat hat am 29. Januar 2026 die Marktüberwachungsstrategien für Produkte und Dienstleistungen beschlossen, und inzwischen hat sich ein Beirat gebildet. Nach § 31 BFSG muss sie die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und ihre Entscheidungen informieren.

Für Shops wichtig: Die Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 müssen die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen (Anlage 3 Nr. 1 d). Die MLBF gibt dafür auf ihrer Seite für Unternehmen den vollständigen Namen an. Wie die übrigen Angaben aussehen, erklärt unser Ratgeber zu den Informationen nach Anlage 3.

Wann die MLBF tätig wird

Mit Anlass

Hat die Behörde „Grund zu der Annahme“, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, prüft sie das (§ 28 Abs. 1 BFSG). Anlass kann eine Meldung von Kundinnen und Kunden sein, ein Antrag nach § 32 oder eine eigene Beobachtung.

Ohne Anlass: Stichproben

§ 28 Abs. 2 BFSG verpflichtet die Behörde, Dienstleistungen „auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben“ zu überprüfen. Bei Webseiten und mobilen Anwendungen richtet sie sich nach den Vorgaben der Anlage 1 zum BFSG, auch bei der Auswahl der Stichproben. Ein Shop muss also nicht auffällig werden, um geprüft zu werden.

Ausnahmen werden mitgeprüft

Beruft sich ein Shop auf eine grundlegende Veränderung (§ 16) oder eine unverhältnismäßige Belastung (§ 17), prüft die Behörde, ob die Beurteilung tatsächlich vorgenommen wurde, ob die Kriterien der Anlage 4 richtig angewendet wurden und ob die übrigen Anforderungen eingehalten sind (§ 28 Abs. 3).

Die Rechte von Kundinnen und Kunden

Wege für Verbraucher nach dem BFSG
WegGrundlageWas passiert
Meldung von BarrierenFormular der MLBFDie MLBF berücksichtigt den Hinweis bei ihrer Marktüberwachung; kein förmliches Verfahren
Antrag auf ein Verfahren§ 32 Abs. 1Verwaltungsverfahren gegen den Anbieter; der Anbieter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme; Entscheidung durch Bescheid (§ 32 Abs. 3)
Antrag durch einen Verband§ 32 Abs. 1 S. 2, Abs. 2Anerkannte Verbände können im Auftrag oder aus eigenem Recht ein Verfahren beantragen
Rechtsbehelfe§ 33Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen den Bescheid oder seine Unterlassung
Schlichtung§ 34Schlichtungsstelle nach § 16 BGG; ein Verfahren nach § 32 ruht bis zum Ende der Schlichtung
Auskunft§ 28 Abs. 4Auf Antrag teilt die Behörde mit, was ihr über einen Anbieter vorliegt, einschließlich seiner Beurteilungen nach §§ 16 und 17

Den Antrag nach § 32 Abs. 1 BFSG kann stellen, wer geltend macht, dass ein Anbieter gegen das Gesetz verstößt, und die Dienstleistung „daher“ nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann. Die MLBF bietet dafür ein eigenes Antragsformular an und daneben ein Formular für eine formlose Meldung von Barrieren. Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen können im Verfahren in Deutscher Gebärdensprache oder mit anderen Kommunikationshilfen kommunizieren; die Kosten trägt die Behörde (§ 32 Abs. 4).

Für Shops heißt das: Eine Beschwerde landet nicht zuerst bei einem Gericht, sondern bei der Behörde, und Sie bekommen Gelegenheit zur Stellungnahme. Wer einen eigenen Kontaktweg für Barrieren anbietet und Rückmeldungen schnell beantwortet, löst viele Anliegen, bevor jemand diesen Weg gehen muss.

Wie ein Verfahren abläuft

Wenn der Shop die Anforderungen nicht erfüllt

§ 29 BFSG beschreibt drei Stufen:

  1. Die Behörde fordert den Anbieter auf, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Für die Anhörung gilt eine Frist von mindestens zehn Tagen (§ 29 Abs. 1 mit § 22 Abs. 2 S. 2).
  2. Geschieht in der Frist nichts Geeignetes, fordert sie erneut auf, jetzt unter Androhung, das Angebot zu untersagen.
  3. Bleibt auch das ohne Ergebnis, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen und kann anordnen, das Angebot einzustellen. Weist der Anbieter nach, dass der Mangel behoben ist, hebt sie die Anordnung auf.

Wenn die Informationen nach Anlage 3 fehlen

Fehlen die Informationen nach Anlage 3 oder sind sie nicht vollständig oder nicht barrierefrei zugänglich, behandelt das Gesetz das als eigenen, formalen Mangel (§ 30 Abs. 2 BFSG). Auch hier gilt: zuerst eine Frist zur Korrektur, dann die Androhung, dann Maßnahmen. Diese Lücke lässt sich meist am schnellsten schließen.

Mitwirken und Auskunft geben

Anbieter müssen der Behörde auf begründetes Verlangen alle Auskünfte geben, die zum Nachweis nötig sind, und bei Korrekturmaßnahmen mit ihr zusammenarbeiten (§ 14 Abs. 5, § 35 BFSG). Stellt ein Anbieter selbst fest, dass sein Shop den Anforderungen nicht genügt, muss er die Behörde unverzüglich informieren (§ 14 Abs. 4). Wie Sie dafür Unterlagen führen, beschreibt unser Ratgeber zur BFSG-Dokumentation.

Der Bußgeldrahmen

§ 37 BFSG nennt die Ordnungswidrigkeiten. Für Onlineshops sind vor allem zwei Stufen relevant: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbietet, also ohne die Anforderungen oder ohne die Informationen nach Anlage 3, kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € belegt werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2). Wer eine Information nach § 14 Abs. 4 oder eine Auskunft nach § 14 Abs. 5 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, bis zu 10.000 €. Das sind Obergrenzen, keine festen Beträge.

Ob und in welcher Höhe die MLBF Bußgelder gegen Onlineshops verhängt, lässt sich öffentlich noch nicht sagen: In den Mitteilungen auf ihrer Website fanden wir bis zum 25. Oktober 2026 keine veröffentlichten Entscheidungen gegen einzelne Shops.

Shops in Österreich

Verkaufen Sie aus Österreich, ist nicht die MLBF zuständig, sondern das Sozialministeriumservice nach dem österreichischen Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Verfahren, Kontaktwege und Strafrahmen unterscheiden sich; Details stehen im Ratgeber Barrierefreiheitsgesetz in Österreich.

Was Sie daraus mitnehmen

  • Nennen Sie die MLBF mit vollem Namen in Ihren Informationen zur Barrierefreiheit.
  • Bieten Sie einen eigenen Kontaktweg für Barrieren an und beantworten Sie Hinweise zügig.
  • Führen Sie datierte Unterlagen zu Prüfungen und Korrekturen, damit Sie Auskünfte geben können.
  • Prüfen Sie Ihren Shop regelmäßig, etwa mit einem kostenlosen automatischen Check und einem Tastaturtest. Automatische Tests finden nur einen Teil der Barrieren.

Wie Testamur hilft

Testamur ist eine Shopify-App in Entwicklung, gebaut als Nachweis Ihrer Arbeit an der Barrierefreiheit. Der kostenlose Check ist schon verfügbar. Die App soll Prüfungen mit Datum speichern, Barrieren den Kriterien von WCAG und EN 301 549 zuordnen und die Informationen zur Barrierefreiheit mit der zuständigen Behörde vorbereiten. Sie zeigt nur, was automatische Prüfungen erkennen, und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

Prüfen Sie Ihren Shop kostenlos

Sehen Sie, welche Barrieren ein automatischer Check in Ihrem eigenen Shopify-Shop findet: die Startseite und, soweit Ihre robots.txt es erlaubt, Kollektions-, Produkt- und Rechtsseiten, zugeordnet zu WCAG und EN 301 549. Kostenlos, Ergebnis per E-Mail. Automatische Tests finden einen Teil der Barrieren, nicht alle.

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Häufige Fragen

Welche Behörde ist für das BFSG bei Onlineshops zuständig?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Die Länder haben sie gemeinsam errichtet; sie überwacht bundesweit. In Ihren Informationen nach Anlage 3 müssen Sie sie als zuständige Behörde nennen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Meldung und einem Antrag nach § 32 BFSG?

Eine Meldung von Barrieren ist ein formloser Hinweis, den die MLBF bei ihrer Marktüberwachung berücksichtigt. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BFSG eröffnet ein Verwaltungsverfahren, das mit einem schriftlichen Bescheid endet. Den Antrag kann stellen, wer eine Dienstleistung wegen eines Verstoßes nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann.

Verhängt die MLBF sofort ein Bußgeld?

Das BFSG sieht für Dienstleistungen ein gestuftes Verfahren vor: Zuerst fordert die Behörde auf, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Erst wenn das nicht geschieht, folgen die Androhung einer Untersagung und weitere Maßnahmen. Bußgelder regelt § 37 BFSG gesondert.

Kann die MLBF meinen Shop ohne Beschwerde prüfen?

Ja. Nach § 28 Abs. 2 BFSG überprüft die Behörde Dienstleistungen auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben. Bei Webseiten richtet sie sich dabei nach den Vorgaben der Anlage 1 zum BFSG.

Über den Autor

Sieghart Michielsen. Sieghart Michielsen entwickelt Testamur, eine Shopify-App, die EU-Shops auf Barrieren prüft und einen datierten Verlauf von Prüfungen, Korrekturen und Informationen zur Barrierefreiheit führt. Er schreibt diese Ratgeber anhand der Gesetzestexte, der Angaben der Behörden und öffentlicher Daten. Er ist kein Anwalt.