Ratgeber · BFSG

BFSG für Shopify-Shops: Was seit dem 28. Juni 2025 gilt und was Sie konkret tun sollten

Zuletzt aktualisiert

Stand: 25.10.2026 · keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag ist eine Sachinformation. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für Online-Shops, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Für viele Shopify-Händler ist das Thema trotzdem noch unklar: Gilt das Gesetz für meinen Shop? Was genau muss ich veröffentlichen? Reicht ein Plugin?

Dieser Beitrag beantwortet diese Fragen mit dem Gesetzestext und den Angaben der zuständigen Behörde. Wo die Rechtslage offen ist, sagen wir das.

Kurz zusammengefasst

  • Das BFSG gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Ein B2C-Shopify-Shop fällt in aller Regel darunter.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Bilanzsumme (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG).
  • Wer nicht ausgenommen ist, muss zwei Dinge erfüllen: Der Shop muss die Anforderungen der BFSGV erfüllen, und Sie müssen die Informationen nach Anlage 3 erstellen und barrierefrei veröffentlichen (§ 14 Abs. 1 BFSG).
  • Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg.
  • Automatisierte Tests finden nur einen Teil der Barrieren. Ein Scan ist ein guter Anfang, aber kein Nachweis, dass alle Anforderungen erfüllt sind.

Gilt das BFSG für meinen Shopify-Shop?

Der Anwendungsbereich

§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG nennt „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die „für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden“. § 2 Nr. 26 BFSG definiert das als digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.

Ein Shopify-Shop, in dem Verbraucher Produkte auswählen, in den Warenkorb legen und bestellen, erfüllt diese Beschreibung. Ein reiner B2B-Shop, der nur an Unternehmen verkauft, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Mischformen sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.

Auch Händler mit Sitz außerhalb Deutschlands können betroffen sein: „Dienstleistungserbringer“ ist jede Person, „die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet“ (§ 2 Nr. 4 BFSG).

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

§ 3 Abs. 3 BFSG: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Ein Kleinstunternehmen beschäftigt nach § 2 Nr. 17 BFSG weniger als zehn Personen und erzielt entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder hat höchstens 2 Mio. € Bilanzsumme.

Die MLBF erläutert dazu auf ihrer Seite für Unternehmen, dass die Beschäftigten in Jahresarbeitseinheiten gezählt werden, Auszubildende nicht mitzählen und sich die Unternehmensklasse erst ändert, wenn die Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Bei Unternehmensgruppen können die Zahlen verbundener Unternehmen mitzählen.

Praxistipp: Halten Sie Ihre Einordnung schriftlich fest, mit Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme der letzten zwei Geschäftsjahre. Die MLBF nennt diese Unterlagen ausdrücklich als Nachweis.

Was ist mit älteren Shops?

§ 38 Abs. 1 BFSG enthält Übergangsregeln bis zum 27. Juni 2030. Sie betreffen aber Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt wurden, und Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden. Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites steht dort nicht. Ob und wie weit sich ein bestehender Shop auf § 38 berufen kann, ist eine Rechtsfrage für Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt.

Was das Gesetz konkret verlangt

Pflicht 1: Der Shop muss die Anforderungen erfüllen

Nach § 3 Abs. 1 BFSG sind Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Die Details stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV):

  • § 12 Nr. 3 BFSGV: Webseiten und mobile Apps müssen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“. Das sind die vier Prinzipien der WCAG.
  • § 19 BFSGV (elektronischer Geschäftsverkehr): Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte bereitstellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie liefert; außerdem müssen Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Für den Checkout heißt das: Er gehört ausdrücklich dazu.

Welche Norm ist der Maßstab?

Anlage 3 Nr. 2 BFSG erlaubt, „die harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anzuwenden“. Für Webinhalte ist der technische Referenzrahmen die europäische Norm EN 301 549:

  • EN 301 549 V3.2.1 übernimmt für Webinhalte die WCAG 2.1, Stufe AA.
  • EN 301 549 V4.1.1 wurde von ETSI am 2. September 2026 veröffentlicht und übernimmt WCAG 2.2. Nach AccessibleEU (7. September 2026) ist sie „noch nicht“ die rechtlich maßgebliche Referenz; die Fundstelle im Amtsblatt steht noch aus.

Wer heute auf WCAG 2.1 AA hinarbeitet, sollte die neuen Kriterien der WCAG 2.2 (etwa die Mindestgröße von Klickzielen, 2.5.8) gleich mit einplanen.

Pflicht 2: Die Informationen nach Anlage 3

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG: Sie dürfen Ihre Dienstleistung nur anbieten, wenn Sie „die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt“ und „für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht“ haben. Anlage 3 verlangt die Angaben „in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“, mindestens:

  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
  3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
  4. die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Wichtig: Die MLBF nennt dieses Dokument „Information zur Barrierefreiheit“ und betont, dass es „nicht gleichzusetzen“ ist mit der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ öffentlicher Stellen. Im Alltag sagen viele trotzdem „Barrierefreiheitserklärung“. Wie Sie das Dokument aufbauen, erklären wir im Beitrag Die Informationen zur Barrierefreiheit nach BFSG Anlage 3.

Sie müssen die Informationen aufbewahren, „so lange“ Sie die Dienstleistung anbieten (§ 14 Abs. 2 BFSG).

Pflicht 3: Dranbleiben und korrigieren

§ 14 Abs. 3 BFSG verlangt, dass die Anforderungen „stets erfüllt werden“, auch wenn sich der Shop, die Anforderungen oder die Normen ändern. Nach § 14 Abs. 4 müssen Sie Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn die Dienstleistung den Anforderungen nicht genügt, und die Marktüberwachungsbehörde „unverzüglich“ informieren. Wie diese Meldepflicht praktisch zu handhaben ist, sollten Sie anwaltlich klären.

Für Shopify-Shops ist Pflicht 3 der schwierige Teil: Theme-Updates, neue Apps, neue Banner und Kampagnenseiten verändern den Shop laufend. Ein einmaliger Test ist schnell veraltet.

Ausnahmen: grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung

Die §§ 16 und 17 BFSG erlauben Ausnahmen, wenn eine Anforderung das Wesen der Dienstleistung grundlegend verändern würde oder eine unverhältnismäßige Belastung nach Anlage 4 wäre. Beides ist an Pflichten geknüpft: Beurteilung dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, die Behörde „unverzüglich“ unterrichten, und bei § 17 mindestens alle fünf Jahre neu beurteilen. Pauschal auf „zu teuer“ zu verweisen, reicht nicht.

Wer prüft, und wie läuft ein Verfahren ab?

Die MLBF

Die zuständige Behörde ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg. Nach § 28 Abs. 2 BFSG prüft sie Dienstleistungen „auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben“.

Verbraucher können bei der MLBF Barrieren melden oder nach § 32 Abs. 1 BFSG die Einleitung eines Verfahrens beantragen; anerkannte Verbände können das ebenfalls (§ 32 Abs. 2). Außerdem gibt es die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG (§ 34 BFSG).

Das Verfahren bei fehlenden Informationen

Fehlen die Informationen nach Anlage 3 oder sind sie nicht barrierefrei zugänglich, liegt nach § 30 Abs. 2 BFSG ein formaler Mangel vor. Die Behörde setzt dann zuerst eine Frist zur Korrektur; erst danach folgen die Androhung einer Untersagung und weitere Maßnahmen (§ 30 Abs. 1, 3, 4).

Wie steht es um Shopify-Shops?

Wie verbreitet Barrieren sind, zeigt die öffentliche Datensammlung des HTTP Archive. Wir haben die Lighthouse-Barrierefreiheitsprüfungen von 1.207 Shopify-Startseiten mit .de-Domain aus dem Crawl vom September 2026 ausgewertet (mobile Ansicht, nur Startseite, nur automatisierte Prüfungen; Details in unserer Studie zu EU-Shopify-Startseiten):

  • Auf 75 % der Startseiten scheiterte die Prüfung auf ausreichenden Farbkontrast (WCAG 1.4.3).
  • 50 % hatten Links ohne erkennbaren Namen, etwa Icon-Links ohne Text (WCAG 2.4.4, 4.1.2).
  • 34 % hatten Bilder ohne Alternativtext (WCAG 1.1.1).
  • 24 % blockierten das Zoomen über die Viewport-Einstellung (WCAG 1.4.4), mehr als in jedem anderen Land der Auswertung.
  • Nur auf 4,3 % schlug keine der 36 ausgewerteten automatisierten Prüfungen an. Auch diese Seiten sind damit nicht automatisch barrierefrei: Viele Anforderungen kann nur ein Mensch prüfen.

Die WebAIM Million 2026 (eine Million Startseiten weltweit) kommt zu einem ähnlichen Bild: Shopify-Startseiten hatten dort im Schnitt 75,1 automatisch erkannte Fehler, 33,9 % mehr als der Durchschnitt aller Seiten.

Ein hilfreicher Befund: Die häufigsten Barrieren liegen im Theme und in eingebundenen Apps, also in Code, den Sie oder Ihre Agentur ändern können.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

1. Betroffenheit klären und festhalten

Prüfen Sie die Kleinstunternehmen-Schwellen für die letzten zwei Geschäftsjahre und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest. Bei Unternehmensgruppen auch die verbundenen Unternehmen.

2. Den Shop prüfen, automatisch und von Hand

  • Automatisch: Ein Scan von Startseite, Kollektionsseite, Produktseite, Warenkorb, Suche und den wichtigsten Inhaltsseiten. Automatisierte Tests finden nur einen Teil der Barrieren: Bei einem Test des britischen Government Digital Service fanden zehn Tools zusammen 71 % von 143 eingebauten Barrieren, das beste einzelne Tool 41 %.
  • Von Hand: Bestellen Sie einmal nur mit der Tastatur, vom Produkt bis zur Bestellbestätigung. Testen Sie mit einem Screenreader (VoiceOver ist auf jedem Mac und iPhone dabei). Vergrößern Sie die Seite auf 200 %.
  • Den Checkout nicht vergessen: § 19 BFSGV nennt Zahlungsfunktionen ausdrücklich. Prüfen Sie auch Zahlungs-Widgets, Cookie-Banner und Pop-ups.

3. Barrieren im Code beheben

Die häufigsten Funde lassen sich meist im Theme beheben: Farben im Theme-Editor anpassen, Icon-Links und -Buttons beschriften, Alt-Texte für Produktbilder pflegen, user-scalable=no aus dem Viewport entfernen. Barrieren aus Apps melden Sie dem App-Anbieter oder ersetzen die App.

Achtung bei Inhalten Dritter: § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG nimmt nur Inhalte aus, die Sie „weder finanziert noch entwickelt“ haben und die nicht Ihrer „Kontrolle unterliegen“. Ob eine App, die Sie selbst installieren und bezahlen, darunter fällt, ist eine Auslegungsfrage; verlassen Sie sich nicht ungeprüft darauf.

4. Die Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen

Erstellen Sie die Angaben nach Anlage 3 und verlinken Sie sie gut sichtbar, zum Beispiel im Footer und in Ihren AGB. Nennen Sie die MLBF als zuständige Behörde. Seien Sie ehrlich: Wenn Barrieren bekannt sind, nennen Sie sie.

5. Ihre Arbeit dokumentieren

Halten Sie fest, wann Sie was geprüft, gefunden und geändert haben. § 14 Abs. 3 BFSG verlangt, dass die Anforderungen „stets“ erfüllt werden; die Behörde kann nach § 14 Abs. 5 Auskünfte verlangen. Ein datierter Prüfverlauf zeigt, dass Sie die Pflicht ernst nehmen. Er ersetzt aber nicht die Erfüllung der Anforderungen.

6. Keine Abkürzung über ein Overlay

Overlay-Widgets versprechen oft, einen Shop per Skript „barrierefrei“ zu machen. Das European Disability Forum und die IAAP stellen fest: Overlays machen eine Website weder barrierefrei, noch erfüllt sie damit die Vorgaben des europäischen Rechts. Mehr dazu im Beitrag Overlay-Widgets und das BFSG.

Wie Testamur dabei hilft

Testamur ist eine Shopify-App für die Arbeit am BFSG, ohne Overlay-Widget. Testamur

  • prüft Ihr Theme auf Code-Ebene und ordnet jede gefundene Barriere dem passenden Abschnitt der EN 301 549 und dem WCAG-Kriterium zu,
  • zeigt, ob eine Barriere aus Ihrem Theme oder aus einer App stammt, und schlägt die Änderung im Code vor,
  • erstellt einen Entwurf Ihrer Informationen zur Barrierefreiheit für Deutschland, mit der MLBF als zuständiger Behörde,
  • führt einen datierten Prüfverlauf: welche Barriere wann gefunden wurde und seit wann sie nicht mehr erkannt wird.

Testamur zeigt nur, was eine Maschine erkennen kann, und sagt das bei jedem Ergebnis dazu. Eine manuelle Prüfung und die rechtliche Bewertung ersetzt die App nicht. Die App ist in Entwicklung; der Eintrag im Shopify App Store folgt nach der Prüfung durch Shopify.

Sehen Sie schon jetzt, welche Barrieren in Ihrem Shop automatisch erkennbar sind.

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Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meinen kleinen Shopify-Shop?

Nicht, wenn Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen ist: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG). Die Einordnung hängt von den letzten zwei Geschäftsjahren ab. Halten Sie sie schriftlich fest.

Ist Shopify für die Barrierefreiheit meines Shops verantwortlich?

Verpflichtet sind Sie als Anbieter der Dienstleistung (§ 14 BFSG). Shopify weist selbst darauf hin, dass seine Theme-Hinweise allein keinen barrierefreien Shop sicherstellen. Theme, Inhalte und Apps liegen in Ihrer Hand.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

Nein. Ein Plugin kann helfen, Barrieren zu finden. Ein Overlay-Skript ersetzt aber nicht die Behebung im Code (EDF/IAAP, 2023), und kein automatischer Test kann alle Anforderungen prüfen.

Welche Norm ist der Maßstab?

Das BFSG verweist auf harmonisierte Normen (Anlage 3 Nr. 2). Der technische Referenzrahmen für Webinhalte ist die EN 301 549, in V3.2.1 gleichbedeutend mit WCAG 2.1 Stufe AA. Die neue V4.1.1 (WCAG 2.2) ist veröffentlicht, aber noch nicht im Amtsblatt der EU zitiert.

Muss ich meinen Checkout prüfen, obwohl Shopify ihn bereitstellt?

§ 19 BFSGV verlangt barrierefreie Zahlungsfunktionen. Prüfen Sie den Checkout so, wie Ihre Kundinnen und Kunden ihn nutzen, und dokumentieren Sie, was Sie selbst anpassen können und was nicht.

Quellen