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Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich: Was Shopify-Shops wissen müssen

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Sachinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.

Österreich hat den European Accessibility Act mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) umgesetzt. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 (BaFG, geltende Fassung im RIS). Vieles ist wie beim deutschen BFSG, das wir im Beitrag BFSG für Shopify-Shops erklärt haben. Einige Punkte regelt Österreich aber anders, und gerade Shops, die in beide Länder verkaufen, sollten sie kennen.

Kurz zusammengefasst

  • Das BaFG erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ für Verbraucher, also typische B2C-Webshops.
  • Die Informationen zur Barrierefreiheit sind schriftlich und mündlich bereitzustellen (§ 14 Abs. 2 BaFG).
  • Anlage 3 verlangt zusätzlich Informationen, die belegen, wie die Dienstleistung überwacht wird. Eine Behördenangabe verlangt sie, anders als in Deutschland, nicht.
  • Zuständig ist das Sozialministeriumservice. Hinweise von Verbrauchern beantwortet es innerhalb von acht Wochen schriftlich.
  • Kleinstunternehmen sind ausgenommen, müssen ihre Unterlagen aber auf Verlangen vorlegen.

Für wen das BaFG gilt

Erfasst sind Dienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden, über Websites und mobile Dienste (§ 2 Abs. 2 Z 6, § 3 Z 27 BaFG). Ein Shopify-Shop mit Warenkorb und Checkout für Privatkunden fällt darunter.

Kleinstunternehmen sind nach § 6 Abs. 1 „von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen … und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen“. Die Schwelle entspricht der deutschen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 3 Z 19). Neu gegenüber dem BFSG-Wortlaut: Wer sich auf die Ausnahme beruft, hat dem Sozialministeriumservice „auf Verlangen … alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen“ (§ 24 Abs. 2). Legen Sie Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme deshalb geordnet ab.

Was anders ist als beim deutschen BFSG

Schriftlich und mündlich

§ 14 Abs. 2 BaFG: Der Dienstleistungserbringer hat die Informationen gemäß Anlage 3 zu erstellen und „der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form“ (§ 14 BaFG). Das deutsche BFSG nennt in § 14 die mündliche Form nicht ausdrücklich. Wie ein Webshop „mündlich“ informiert, regelt das Gesetz nicht. Ein praktischer Ansatz ist, auf der Informationsseite anzubieten, die Angaben auf Wunsch telefonisch vorzulesen, mit Telefonnummer und Zeiten. Offene Frage für die Rechtsberatung: ob das genügt oder ob etwa eine Audiofassung erwartet wird.

Angaben zur Überwachung (Anlage 3 Z 3)

Anlage 3 Z 1 entspricht inhaltlich der deutschen Fassung: allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, Erläuterungen zur Durchführung und eine Beschreibung, wie die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt werden, „in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument“ (BaFG Anlage 3). Dazu kommt Z 3: Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, „die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird“, dass die Anforderungen erfüllt werden. In der deutschen Anlage 3 fehlt dieser Punkt.

Für einen Shopify-Shop heißt das: Beschreiben Sie, wie Sie prüfen, zum Beispiel automatisierte Prüfungen in festen Abständen und nach jeder Theme-Änderung, Handtests vor größeren Releases, wer Ergebnisse auswertet und wie Korrekturen umgesetzt werden. Offene Frage: wie ausführlich diese Angaben sein müssen und ob eine Beschreibung wiederkehrender Prüfungen mit datiertem Protokoll ausreicht.

Keine Behördenangabe in Anlage 3

Die deutsche Anlage 3 Nr. 1 d verlangt „die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde“. Die österreichische Anlage 3 enthält diesen Punkt nicht. Es spricht trotzdem nichts dagegen, das Sozialministeriumservice und den Beschwerdeweg auf der Seite zu nennen, und für Shops in beiden Ländern ist es ohnehin sinnvoll.

Behörde und Beschwerdeweg

Zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, kurz Sozialministeriumservice (§ 21 BaFG). Nach § 35 können Verbraucherinnen und Verbraucher dort auf mögliche Übertretungen hinweisen; dasselbe Recht haben der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich. Das Sozialministeriumservice muss den Hinweis prüfen und „innerhalb von acht Wochen schriftlich, in einem barrierefreien Format“ mitteilen, ob ein Verfahren durchgeführt wird. Kontaktwege nennt die Kontaktseite des Sozialministeriumservice, unter anderem die E-Mail-Adresse marktueberwachung-bafg@sozialministeriumservice.gv.at.

Ob neben § 35 weitere Wege bestehen, etwa eine Schlichtung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz oder verbraucher- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche, ist ebenfalls eine offene Frage für Ihre Rechtsberatung. Im BaFG selbst haben wir keine eigene Schlichtung gefunden.

Laufend sicherstellen und melden

Wie in Deutschland müssen Sie „durch geeignete Verfahren“ dafür sorgen, dass die Anforderungen „stets erfüllt werden“ (§ 14 Abs. 3), bei Mängeln Korrekturen ergreifen und das Sozialministeriumservice unverzüglich informieren (§ 14 Abs. 4). Unterlagen an die Behörde dürfen auf Deutsch oder Englisch sein (§ 14 Abs. 5).

Übergang und Verwaltungsstrafen

§ 37 Abs. 2 erlaubt, Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 mit Produkten weiter zu erbringen, die schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür eingesetzt wurden; ältere Verträge laufen höchstens fünf Jahre weiter. Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites steht dort nicht.

Verstöße sind Verwaltungsübertretungen nach § 36: Wer entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet, kann mit bis zu 80.000 € bestraft werden (Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen bis zu 50.000 €). Werden die Informationen nach Anlage 3 „nicht oder nicht ordnungsgemäß“ erstellt, sind es bis zu 40.000 € (KMU bis zu 25.000 €). Das deutsche BFSG sieht in § 37 bis zu 100.000 € vor.

Deutschland und Österreich im Vergleich

BFSG (Deutschland) und BaFG (Österreich) für Onlineshops
ThemaDeutschland (BFSG)Österreich (BaFG)
BehördeMLBF, MagdeburgSozialministeriumservice (§ 21)
Form der InformationenIn den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, barrierefreiIn den AGB oder einem ähnlichen Dokument; schriftlich und mündlich, barrierefrei (§ 14 Abs. 2)
Behörde in den InformationenPflicht (Anlage 3 Nr. 1 d)Nicht verlangt, aber sinnvoll
Angaben zur ÜberwachungNicht in Anlage 3Pflicht (Anlage 3 Z 3)
KleinstunternehmenAusgenommen (§ 3 Abs. 3)Ausgenommen (§ 6 Abs. 1); Unterlagen auf Verlangen (§ 24 Abs. 2)
Hinweise von VerbrauchernMeldung an die MLBF, Antrag nach § 32, Schlichtung (§ 34)Hinweis nach § 35, schriftliche Antwort binnen acht Wochen
Übergang§ 38: bis 27. Juni 2030§ 37 Abs. 2: bis 28. Juni 2030
Höchststrafe (Angebot)Bis 100.000 € (§ 37)Bis 80.000 €, KMU 50.000 € (§ 36)

To-dos für einen Shopify-Shop, der in beide Länder verkauft

  1. Betroffenheit für beide Länder klären und die Kleinstunternehmen-Prüfung mit Zahlen ablegen, so dass Sie sie dem Sozialministeriumservice oder der MLBF vorlegen können.
  2. Den Shop einmal prüfen, für beide Märkte. Die technischen Anforderungen sind dieselben (EN 301 549, für Webinhalte WCAG 2.1 AA). Prüfen Sie Theme, Checkout und Apps; die Reihenfolge zeigt die BFSG-Checkliste für Shopify-Shops.
  3. Eine Informationsseite, die beide Gesetze bedient: Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zum Ablauf, wie die Anforderungen erfüllt werden, bekannte Barrieren, die MLBF für Deutschland, das Sozialministeriumservice für Österreich. Aufbau und Beispieltext: Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3.
  4. Einen Abschnitt zur Überwachung ergänzen: wie oft Sie prüfen, wer auswertet, wie Korrekturen umgesetzt werden.
  5. Mündliche Auskunft anbieten: Telefonnummer und Erreichbarkeit auf der Seite, ein Hinweis, dass die Informationen auf Wunsch vorgelesen werden. Das Kundenservice-Team sollte das wissen.
  6. Seite verlinken: im Footer und in den AGB. Ob ein Verweis aus den AGB auf eine eigene Seite reicht, ist für beide Länder eine Frage an die Rechtsberatung.
  7. Datiert dokumentieren: jede Prüfung, jeden Fund, jede Korrektur, jede Fassung der Informationsseite. Das dient zugleich als Beleg für die Angaben nach Anlage 3 Z 3.

Österreichische .at-Domains waren in unserer Studie zu EU-Shopify-Startseiten zu wenige für eine eigene Auswertung; die Ergebnisse für alle Länder zeigen aber dieselben häufigsten Barrieren: Farbkontrast, Links ohne Namen, fehlende Alt-Texte. Einen ersten Überblick für Ihren Shop gibt der kostenlose Check. Automatische Tests finden nur einen Teil der Barrieren.

Offene Fragen für Ihre Rechtsberatung

  • Wie die „mündliche Form“ bei einem Webshop umzusetzen ist (Vorlesen auf Anfrage, Audiofassung).
  • Wie ausführlich die Informationen zur Überwachung nach Anlage 3 Z 3 sein müssen.
  • Ob eine eigene Seite, auf die die AGB verweisen, als „ähnliches Dokument“ gilt.
  • Ob Schlichtungs- oder verbraucherrechtliche Wege neben § 35 BaFG in Betracht kommen.
  • In welcher Sprache die öffentlichen Informationen für österreichische Kunden bereitzustellen sind; das Gesetz regelt die Sprache nur für Unterlagen an die Behörde.

Wie Testamur hilft

Testamur ist eine Shopify-App in Entwicklung. Den kostenlosen Check können Sie schon jetzt nutzen. Die App soll Informationen zur Barrierefreiheit länderspezifisch entwerfen und einen datierten Verlauf von Prüfungen, Korrekturen und veröffentlichten Fassungen führen. Die österreichische Vorlage wird derzeit anwaltlich geprüft und ist noch nicht in der App. Testamur arbeitet ohne Overlay und ersetzt weder den Handtest noch die Rechtsberatung.

Quellen

Prüfen Sie Ihren Shop kostenlos

Sehen Sie, welche Barrieren ein automatischer Check in Ihrem eigenen Shopify-Shop findet: die Startseite und, soweit Ihre robots.txt es erlaubt, Kollektions-, Produkt- und Rechtsseiten, zugeordnet zu WCAG und EN 301 549. Kostenlos, Ergebnis per E-Mail. Automatische Tests finden einen Teil der Barrieren, nicht alle.

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Häufige Fragen

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich für meinen Onlineshop?

Wenn Sie über Ihren Shop Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließen, in aller Regel ja. Das BaFG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und gilt seit dem 28. Juni 2025. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen.

Was ist ein Kleinstunternehmen nach dem BaFG?

Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme (§ 3 Z 19 BaFG). Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss dem Sozialministeriumservice auf Verlangen die Unterlagen zur Prüfung vorlegen (§ 24 Abs. 2).

Was bedeutet die mündliche Form der Informationen für einen Webshop?

Das Gesetz sagt nicht, wie die mündliche Bereitstellung bei einem Webshop aussehen muss. Naheliegend ist, die Informationen auf Anfrage telefonisch vorzulesen und eine Telefonnummer auf der Seite anzugeben. Ob das genügt, ist eine offene Frage für Ihre Rechtsberatung.

Wer kontrolliert das BaFG?

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice). Verbraucherinnen und Verbraucher sowie VKI, Österreichischer Behindertenrat, Bundesarbeitskammer und WKÖ können dort auf mögliche Übertretungen hinweisen. Das Sozialministeriumservice antwortet innerhalb von acht Wochen schriftlich.

Brauche ich für Deutschland und Österreich zwei Seiten mit Informationen zur Barrierefreiheit?

Nicht zwingend, aber die Inhalte unterscheiden sich: Deutschland verlangt die Angabe der Behörde, Österreich die mündliche Form und Angaben zur Überwachung. Eine Seite mit beiden Behörden, einem Abschnitt zur Überwachung und einem Angebot zur mündlichen Auskunft deckt beides ab. Lassen Sie die Lösung anwaltlich prüfen.

Über den Autor

Sieghart Michielsen. Sieghart Michielsen entwickelt Testamur, eine Shopify-App, die EU-Shops auf Barrieren prüft und einen datierten Verlauf von Prüfungen, Korrekturen und Informationen zur Barrierefreiheit führt. Er schreibt diese Ratgeber anhand der Gesetzestexte, der Angaben der Behörden und öffentlicher Daten. Er ist kein Anwalt.