Ratgeber · Anlage 3 BFSG

Die Informationen zur Barrierefreiheit nach BFSG Anlage 3: Pflichtinhalte, Platzierung, Beispiel

Zuletzt aktualisiert

Stand: 25.10.2026 · keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag ist eine Sachinformation. Lassen Sie Ihren Text vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen.

Wer einen Online-Shop für Verbraucher betreibt und kein Kleinstunternehmen ist, muss seit dem 28. Juni 2025 öffentlich erklären, wie sein Shop die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Im Alltag heißt dieses Dokument meist „Barrierefreiheitserklärung“. Das Gesetz und die zuständige Behörde nennen es anders, und der Unterschied ist mehr als Wortklauberei.

Dieser Beitrag zeigt, was nach § 14 BFSG und Anlage 3 hineingehört, wo Sie es veröffentlichen, wie Sie mit bekannten Barrieren umgehen und welche Formulierungen Sie vermeiden sollten. Am Ende finden Sie eine Gliederung mit Beispieltext.

Kurz zusammengefasst

  • Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.
  • Die MLBF nennt das Dokument „Information zur Barrierefreiheit“. Es ist ausdrücklich „nicht gleichzusetzen“ mit der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ öffentlicher Stellen.
  • Vier Pflichtelemente: allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Durchführung, Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde (für Deutschland die MLBF).
  • Ort: in den AGB „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Die Informationen selbst müssen barrierefrei sein.
  • Fehlen die Informationen oder sind sie unvollständig, ist das ein formaler Mangel nach § 30 Abs. 2 BFSG.

Warum „Information“ und nicht „Erklärung“?

Für öffentliche Stellen gibt es seit Jahren die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach der EU-Richtlinie 2016/2102 (in Deutschland u. a. BITV 2.0). Für Unternehmen gilt das BFSG mit eigenen Inhalten. Die MLBF schreibt auf ihrer Seite für Unternehmen: „Die 'Information zur Barrierefreiheit' ist nicht gleichzusetzen mit der 'Erklärung zur Barrierefreiheit'.“

Das hat praktische Folgen: Viele Vorlagen im Netz stammen aus dem öffentlichen Sektor. Sie sind auf die Pflichten von Behörden zugeschnitten, und es fehlen oft Elemente, die das BFSG verlangt (etwa die Beschreibung der Dienstleistung und die Angabe der MLBF).

Unser Vorschlag: Nennen Sie die Seite „Informationen zur Barrierefreiheit“. Wenn Sie für Suchende den bekannten Begriff verwenden wollen, ergänzen Sie ihn im Fließtext, nicht im Titel.

Was das Gesetz verlangt

Der Wortlaut von Anlage 3 Nr. 1

Der Dienstleistungserbringer gibt „in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen … erfüllt“. Die Informationen umfassen „eine Beschreibung der geltenden Anforderungen“ und decken, „soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab“. Neben den Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB enthalten sie, soweit anwendbar, „jedenfalls“:

Pflichtelemente nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG
BuchstabePflichtelementWas das im Shop bedeutet
a)„eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format“Wer Sie sind, was der Shop anbietet, unter welcher Adresse
b)„Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind“Wie man sucht, bestellt, bezahlt, retourniert; welche Kontaktwege es gibt
c)„eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen … Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt“Welche Norm Sie zugrunde legen, wie Sie prüfen, was umgesetzt ist, was (noch) nicht
d)„die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde“MLBF mit Anschrift und Link

Buchstabe d) ist eine deutsche Besonderheit; Anhang V der EU-Richtlinie 2019/882 nennt die Behörde nicht. Wer eine Vorlage aus einem anderen EU-Land übernimmt, vergisst diesen Punkt leicht.

Die Informationen müssen selbst barrierefrei sein

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt, dass die Informationen „für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht“ werden. § 12 Nr. 2 BFSGV konkretisiert das unter anderem so: Die Informationen sind „für den Verbraucher auffindbar“, werden „in verständlicher Weise dargestellt“, in Textformaten bereitgestellt, die sich für assistive Formate eignen, mit ausreichendem Kontrast und mit einer Alternative für nicht-textliche Inhalte.

In der Praxis heißt das: eine normale HTML-Seite mit echten Überschriften, kein eingescanntes PDF und kein Bild mit Text.

Aufbewahren und aktuell halten

§ 14 Abs. 2 BFSG: Sie bewahren die Informationen auf, „so lange“ Sie die Dienstleistung anbieten. Und weil die Anforderungen „stets“ erfüllt sein müssen (§ 14 Abs. 3), sollten auch die Informationen den aktuellen Stand wiedergeben. Ein Datum der letzten Prüfung und der nächsten geplanten Überprüfung hilft Ihnen und Ihren Kunden.

Wo veröffentlichen?

Anlage 3 nennt zwei Wege: die AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Die MLBF macht dazu keine genaueren Vorgaben. In der Praxis bewährt sich eine eigene Seite, zum Beispiel /pages/barrierefreiheit, die

  • im Footer auf jeder Seite verlinkt ist,
  • aus den AGB heraus verlinkt oder in den AGB wiedergegeben wird,
  • ohne Login und ohne Cookie-Zustimmung erreichbar ist.

Ob eine verlinkte eigene Seite die Anforderung „in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ in Ihrem Fall erfüllt, sollte Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt bestätigen. In Shopify legen Sie dazu unter Onlineshop → Seiten eine Seite an und fügen den Link im Footer-Menü hinzu.

Bekannte Barrieren: ehrlich nennen

Kaum ein Shop erfüllt alle Anforderungen ohne Ausnahme. Das Gesetz verlangt nach Anlage 3 Buchstabe c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Eine pauschale Aussage, der Shop sei ohne Einschränkung barrierefrei, ist dafür ungeeignet, wenn Sie sie nicht belegen können. Sie kann außerdem irreführend sein (§ 5 UWG nennt unwahre Angaben über „wesentliche Merkmale“ einer Dienstleistung).

Besser ist eine Statusangabe, die Ihren Prüfstand wiedergibt:

  • Teilweise erfüllt: Die Anforderungen der EN 301 549 sind teilweise erfüllt; die unten genannten Inhalte sind noch nicht barrierefrei.
  • Noch nicht vollständig bewertet: Eine automatisierte Prüfung hat keine Barrieren erkannt; da automatisierte Tests nur einen Teil der Anforderungen abdecken, ist die Bewertung noch nicht abgeschlossen.

Nennen Sie bekannte Barrieren konkret: wo (Seite oder Funktion), was (verständlich beschrieben), welcher Normabschnitt, und wann Sie eine Lösung planen, wenn Sie das zusagen können. Barrieren aus Apps von Drittanbietern können Sie als solche kennzeichnen.

Ein Hinweis zur Vorsicht: Nach § 14 Abs. 4 BFSG müssen Sie die Marktüberwachungsbehörde „unverzüglich“ informieren, wenn die Dienstleistung den Anforderungen nicht genügt. Wie sich eine öffentliche Liste bekannter Barrieren zu dieser Meldepflicht verhält, ist nicht abschließend geklärt. Klären Sie das vor der Veröffentlichung mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.

Welche Formulierungen Sie vermeiden sollten

Formulierungen, die Sie vermeiden sollten, und bessere Alternativen
VermeidenWarumBesser
Pauschal „Unser Shop ist barrierefrei.“Nicht belegbar; automatisierte Tests decken nur einen Teil ab„Unser Shop erfüllt die Anforderungen teilweise. Bekannte Barrieren: …“
Siegel, Prüfzeichen oder „vom BFSG bestätigt“Für Dienstleistungen sieht das BFSG keine Bescheinigung durch Dritte vor„Geprüft am [Datum] mit [Methode].“
„Dank [Widget] barrierefrei“Ein Overlay ersetzt nicht die Behebung im Code (EDF/IAAP)Beschreiben, was im Code umgesetzt ist
„Wir halten die WCAG ein.“ ohne Version und StufeUnklar, welcher Maßstab gilt„Maßstab: EN 301 549 V3.2.1 (WCAG 2.1, Stufe AA)“
Keine Behörde genanntPflichtelement nach Anlage 3 Nr. 1 d)MLBF mit Anschrift und Link

Gliederung mit Beispieltext

Die folgende Gliederung folgt Anlage 3. Die Platzhalter in eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Angaben. Der Text ist ein unverbindliches Beispiel und noch nicht anwaltlich geprüft.

Informationen zur Barrierefreiheit

Dienstleistung: Online-Shop unter [www.ihr-shop.de]
Anbieter: [Firma, Anschrift, Registernummer]

1. Allgemeine Beschreibung unserer Dienstleistung
[Firma] betreibt den Online-Shop [Adresse]. Dort können Verbraucherinnen und Verbraucher [Sortiment] ansehen, auswählen, in den Warenkorb legen, bestellen und bezahlen.

2. So funktioniert unser Shop
[Suche, Filter, Produktseiten, Warenkorb, Checkout, Zahlungsarten, Lieferung, Rücksendung, Kundenkonto. Kurz und verständlich, in ganzen Sätzen.]

3. Geltende Anforderungen und wie wir sie umsetzen
Für unseren Shop gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der Verordnung zum BFSG (BFSGV), insbesondere § 12 und § 19 BFSGV. Als technischen Maßstab verwenden wir die Europäische Norm EN 301 549 V3.2.1, die für Webinhalte die WCAG 2.1 auf Stufe AA einbezieht.
[Umgesetzte Merkmale, zum Beispiel: Bedienung per Tastatur, Alternativtexte für Produktbilder, Zoom bis 200 %, beschriftete Formularfelder.]
Stand: Unser Shop erfüllt die Anforderungen teilweise. Wir erheben nicht den Anspruch, alle Anforderungen vollständig zu erfüllen.

4. Bekannte Barrieren
Bei unserer Prüfung am [Datum] auf [geprüfte Seiten] haben wir folgende Barrieren festgestellt:
– [Beschreibung] (EN 301 549, Abschnitt [9.1.4.3]; WCAG [1.4.3])
– [Barriere aus einer Drittanbieter-App: Anbieter, Beschreibung]
[Geplante Maßnahmen, nur wenn Sie sie zusagen können.]

5. Feedback und Kontakt
Wenn Sie auf eine Barriere stoßen oder Informationen in einem anderen Format benötigen, erreichen Sie uns per E-Mail unter [Adresse] oder telefonisch unter [Nummer]. Wir antworten innerhalb von [Frist].

6. Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg, www.mlbf-barrierefrei.de. Dort können Sie Barrieren melden oder nach § 32 Abs. 1 BFSG die Einleitung eines Verfahrens beantragen. Außerdem können Sie die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes anrufen (§ 34 BFSG).

7. Erstellung dieser Informationen
Erstellt am [Datum] durch Selbstbewertung: [automatisierte Prüfung mit …, manuelle Prüfung durch …]. Nächste Überprüfung: [Datum].

Hinweise zu den einzelnen Abschnitten

  • Abschnitt 2 wird oft vergessen. Er soll Menschen, die den Shop mit Hilfsmitteln nutzen, erklären, wie Bestellung und Bezahlung ablaufen. Schreiben Sie in einfachen, ganzen Sätzen.
  • Abschnitt 3: Nennen Sie Norm, Version und Stufe. EN 301 549 V4.1.1 (WCAG 2.2) ist seit dem 2. September 2026 veröffentlicht, aber nach AccessibleEU noch nicht die rechtlich maßgebliche Referenz. Wenn sich das ändert, passen Sie den Text an.
  • Abschnitt 4: Lieber konkret und kurz als lang und vage. Nennen Sie keine Termine, die Sie nicht halten können.
  • Abschnitt 5: Ein Kontaktweg allein per Formular kann selbst eine Barriere sein. Bieten Sie mindestens E-Mail an, besser auch Telefon.
  • Abschnitt 7: Das Datum der letzten Prüfung macht Ihre Angaben nachvollziehbar.

Was Sie belegen können sollten

Die Informationen sind eine öffentliche Aussage. Die MLBF kann nach § 14 Abs. 5 BFSG Auskünfte verlangen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Bewahren Sie deshalb auf:

  • die Prüfberichte mit Datum, Methode und geprüften Seiten,
  • welche Barrieren Sie wann beseitigt haben,
  • frühere Fassungen Ihrer Informationen zur Barrierefreiheit,
  • bei Berufung auf §§ 16 oder 17 BFSG die dokumentierte Beurteilung (fünf Jahre Aufbewahrung).

Wie Testamur dabei hilft

Testamur erstellt aus Ihren Prüfergebnissen einen Entwurf der Informationen zur Barrierefreiheit für Deutschland, gegliedert nach Anlage 3, mit der MLBF als zuständiger Behörde und den bekannten Barrieren nach Abschnitt der EN 301 549. Ihre Angaben zum Shop und zu Kontaktwegen ergänzen Sie selbst. Jede Fassung wird mit Datum gespeichert, zusammen mit dem Prüfverlauf, auf dem sie beruht.

Testamur nennt nur, was automatisiert geprüft wurde, und schreibt das in den Text. Die rechtliche Prüfung des Textes übernimmt die App nicht. Die App ist in Entwicklung; der Eintrag im Shopify App Store folgt nach der Prüfung durch Shopify.

Beginnen Sie mit Ihrem Prüfstand: Welche Barrieren sind in Ihrem Shop automatisch erkennbar?

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Häufige Fragen

Muss die Barrierefreiheitserklärung in den AGB stehen?

Anlage 3 Nr. 1 BFSG erlaubt die AGB „oder“ eine „andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Eine eigene Seite, im Footer und in den AGB verlinkt, ist verbreitet. Lassen Sie die Platzierung im Einzelfall anwaltlich bestätigen.

Kann ich die Vorlage einer Behörde verwenden?

Vorlagen für öffentliche Stellen folgen einem anderen Recht (Richtlinie 2016/2102). Für Ihren Shop gilt Anlage 3 BFSG. Prüfen Sie insbesondere, ob Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Durchführung und die MLBF enthalten sind.

Muss ich bekannte Barrieren veröffentlichen?

Anlage 3 verlangt eine Beschreibung, wie der Shop die Anforderungen erfüllt. Wer Barrieren kennt, sollte nicht behaupten, alle Anforderungen zu erfüllen. Wie Sie bekannte Barrieren benennen und wie das mit der Meldepflicht nach § 14 Abs. 4 BFSG zusammenspielt, klären Sie am besten anwaltlich.

In welcher Sprache?

Das BFSG regelt die Sprache der Dienstleistungsinformationen nicht ausdrücklich. Für einen Shop, der sich an Kunden in Deutschland richtet, ist Deutsch naheliegend; bieten Sie den Shop in weiteren Sprachen an, empfiehlt sich die Information auch in diesen Sprachen.

Was passiert, wenn die Informationen fehlen?

Das ist ein formaler Mangel nach § 30 Abs. 2 BFSG. Die MLBF fordert zuerst zur Korrektur innerhalb einer Frist auf; danach drohen eine Untersagung und weitere Maßnahmen (§ 30 Abs. 3, 4 BFSG).

Wie oft muss ich die Informationen aktualisieren?

Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Die Anforderungen müssen aber „stets“ erfüllt sein (§ 14 Abs. 3 BFSG). Aktualisieren Sie die Informationen nach größeren Änderungen am Shop, nach neuen Prüfergebnissen und wenn sich die maßgebliche Norm ändert.

Quellen