Ratgeber · BFSG

BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen: Gilt das Gesetz für Ihren Shop?

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Sachinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen. Die erste Frage vieler Shopify-Händler ist deshalb nicht „Was muss ich beheben?“, sondern „Gilt das für mich überhaupt?“. Für sehr kleine Unternehmen lautet die Antwort oft: nein. Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus.

Dieser Ratgeber zeigt, wer als Kleinstunternehmen gilt, wie Sie Beschäftigte und Umsatz richtig zählen, warum es für Produkte anders aussieht und wie Sie Ihre Einordnung so festhalten, dass Sie sie auf Nachfrage belegen können. Wo das Gesetz offen ist, sagen wir es.

Kurz zusammengefasst

  • Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG).
  • Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gelten die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BFSG nicht (§ 3 Abs. 3). Ein Onlineshop ist eine solche Dienstleistung.
  • Gezählt wird in Jahresarbeitseinheiten; die Klasse wechselt erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über oder unter der Schwelle (MLBF).
  • Bei Beteiligungen und Unternehmensgruppen können die Zahlen anderer Unternehmen mitzählen.
  • Halten Sie Ihre Einordnung schriftlich und mit Datum fest. Die MLBF nennt Nachweise aus den letzten zwei Geschäftsjahren.

Was das Gesetz sagt

Die Definition

§ 2 Nr. 17 BFSG definiert ein Kleinstunternehmen als „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“.

Die Logik ist leicht zu verwechseln, deshalb Schritt für Schritt:

  • Die Zahl der Beschäftigten ist immer Voraussetzung: weniger als zehn. Zehn sind bereits zu viele.
  • Dazu muss eine der beiden Finanzzahlen passen: Umsatz bis 2 Mio. € oder Bilanzsumme bis 2 Mio. €.

Ein Shop mit sieben Beschäftigten und 3,5 Mio. € Umsatz kann also ein Kleinstunternehmen sein, wenn seine Bilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. Ein Shop mit zwölf Beschäftigten und 400.000 € Umsatz ist es nicht.

Die Ausnahme

§ 3 Abs. 3 BFSG lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Absatz 1 ist die Grundpflicht, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Ein Shopify-Shop, in dem Verbraucher Waren auswählen und bestellen, ist eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 2 Nr. 26 BFSG). Für ein Kleinstunternehmen greift die Ausnahme also beim Shop selbst.

Offen bleibt, wie weit die Ausnahme reicht. Die Pflicht, Informationen nach Anlage 3 zu veröffentlichen, steht in § 14 BFSG, nicht in § 3 Abs. 1. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie nimmt Kleinstunternehmen in Art. 4 Abs. 5 von den Anforderungen „und allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen“ aus. Wie deutsche Behörden und Gerichte den § 14 für Kleinstunternehmen lesen, ist noch nicht entschieden. Fragen Sie im Zweifel Ihre Rechtsberatung.

Dienstleistungen und Produkte: nicht dasselbe

Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Für Produkte im Sinne des BFSG gibt es keine vollständige Ausnahme, nur Erleichterungen. Produkte sind dabei nicht alle Waren, die Sie verkaufen, sondern nur die in § 1 Abs. 2 BFSG abschließend genannten: Computer und ihre Betriebssysteme, Smartphones und ähnliche Endgeräte, E-Book-Lesegeräte, Zahlungs- und Selbstbedienungsterminals.

Verkaufen Sie Kleidung, Kosmetik, Möbel oder Lebensmittel, betrifft Sie dieser Teil nicht. Handeln Sie dagegen mit E-Readern oder Tablets, sind Sie für diese Geräte „Händler“ mit eigenen Prüfpflichten. Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, müssen dann zum Beispiel eine Beurteilung nach § 16 oder § 17 nicht fünf Jahre aufbewahren, aber der Behörde auf Verlangen die maßgeblichen Fakten liefern (§ 17 Abs. 2 BFSG).

Richtig zählen: Beschäftigte, Umsatz, Gruppe

Das BFSG selbst erklärt nicht, wie gezählt wird. Die Marktüberwachungsbehörde, die MLBF, beschreibt auf ihrer Seite für Unternehmen die Methode der europäischen KMU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG; Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).

So zählt die MLBF Beschäftigte in Jahresarbeitseinheiten (JAE)
BeschäftigungZählt als
Ganzes Jahr Vollzeit1 JAE
Ganzes Jahr, 75 % der Vollzeitstunden0,75 JAE
Sechs Monate Vollzeit0,5 JAE
Sechs Monate, 50 % der Vollzeitstunden0,25 JAE
Auszubildende mit Ausbildungsvertragzählen nicht
Mutterschutz und Elternzeitzählen für diese Dauer nicht

Mit gezählt werden Angestellte, Personen, die Arbeitnehmern rechtlich gleichgestellt sind, mitarbeitende Inhaberinnen und Inhaber sowie Teilhaber, die regelmäßig im Unternehmen arbeiten und finanzielle Vorteile daraus ziehen. Ob ein freier Mitarbeiter oder eine Agentur mitzählt, hängt davon ab, ob die Person als Arbeitnehmer gilt. Gehen Sie nicht pauschal davon aus, dass Freelancer nie zählen.

Umsatz und Bilanzsumme

Maßgeblich sind die Zahlen des Jahresabschlusses, auf ein Jahr gerechnet. Der Umsatz zählt ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern. Neu gegründete Shops ohne Abschluss schätzen die Zahlen für das laufende Jahr „nach Treu und Glauben“.

Zwei Jahre, nicht eines

Die MLBF betont: Eine erstmalige Über- oder Unterschreitung ändert die Unternehmensklasse noch nicht. Ein Wechsel erfolgt erst, wenn die Schwelle in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten wird. Ein einzelnes starkes Weihnachtsgeschäft beendet die Ausnahme also nicht sofort.

Beteiligungen und Gruppen

Gehört Ihr Shop zu einer Gruppe oder ist ein anderes Unternehmen an Ihnen beteiligt, zählen dessen Zahlen je nach Verbindung anteilig oder vollständig mit. Die KMU-Definition unterscheidet eigenständige, Partner- und verbundene Unternehmen. Ein Shop mit fünf Beschäftigten, der mehrheitlich einer größeren Firma gehört, ist deshalb womöglich kein Kleinstunternehmen. Wie das für Ihre Struktur aussieht, klären Sie mit Steuerberatung oder Rechtsberatung.

Österreich: ähnlich, mit einer Nachweispflicht

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) verwendet dieselben Schwellen (§ 3 Z 19). Nach § 6 Abs. 1 sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen „und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen“. Das Sozialministeriumservice kann aber nach § 24 Abs. 2 alle Unterlagen verlangen, die es zur Prüfung der Ausnahme braucht. Wer sie nicht vorlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 36 Abs. 3 Z 13). Mehr dazu im Ratgeber Barrierefreiheitsgesetz in Österreich.

So halten Sie die Ausnahme fest

Kein Gesetz verlangt ein Formular, um die Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Die MLBF schreibt aber, dass zum Nachweis des Status „entsprechende Nachweise mindestens aus den letzten zwei Geschäftsjahren“ vorzulegen sind, und die österreichische Behörde darf Unterlagen anfordern. Eine kurze, datierte Selbsteinschätzung kostet eine Stunde und beantwortet solche Fragen:

  1. Datum der Einschätzung und die Geschäftsjahre, auf die sie sich stützt (die letzten zwei).
  2. Beschäftigte in Jahresarbeitseinheiten, mit Ihrer Rechnung für Teilzeit-, Saison- und Aushilfskräfte.
  3. Umsatz ohne Mehrwertsteuer und Bilanzsumme laut Jahresabschluss.
  4. Die Eigentümerstruktur: Beteiligungen ab 25 %, beherrschte oder beherrschende Unternehmen und ob deren Zahlen eingerechnet wurden.
  5. Die Länder, in die Sie verkaufen, und deren abweichende Regeln.
  6. Ein Termin für die nächste Prüfung, am besten jährlich nach dem Jahresabschluss.

Legen Sie Lohnübersicht und Abschlüsse dazu. Wächst Ihr Shop, zeigt die Akte, ab wann die Pflichten gelten. Wie Sie darüber hinaus Prüfungen und Korrekturen dokumentieren, beschreibt unser Ratgeber BFSG-Dokumentation.

Ausgenommen, und trotzdem einen Blick wert

Die Ausnahme beseitigt eine gesetzliche Pflicht, nicht die Kundschaft. Viele Menschen kaufen mit Screenreader, Tastatur oder stark vergrößerter Ansicht ein. Und die häufigsten Barrieren lassen sich oft mit wenig Aufwand beheben. In unserer Studie zu 5.463 EU-Shopify-Startseiten (HTTP Archive, Crawl vom 1. September 2026, mobile Ansicht, nur Startseiten, nur automatische Prüfungen) hatten auf .de-Domains 75,1 % Text mit zu wenig Kontrast, und 23,9 % blockierten das Zoomen, mehr als in jeder anderen Ländergruppe.

Wer heute knapp unter den Schwellen liegt, gewinnt Zeit, wenn er jetzt anfängt. Die BFSG-Checkliste für Shopify-Shops zeigt die Reihenfolge. Mit einem kostenlosen automatischen Check sehen Sie, wo Ihr Shop steht. Automatische Tests finden nur einen Teil der Barrieren; ein kurzer Test mit Tastatur und Zoom gehört dazu. Kostenlose Beratung für Kleinstunternehmen bietet außerdem die Bundesfachstelle Barrierefreiheit an (§ 15 BFSG).

Wie Testamur hilft

Testamur ist eine Shopify-App in Entwicklung, gebaut als Nachweis Ihrer Arbeit an der Barrierefreiheit, nicht als Overlay. Der kostenlose Check ist schon verfügbar. Die App soll datierte Prüfungen speichern, Korrekturen im Code vorschlagen und die Informationen zur Barrierefreiheit pro Land vorbereiten, damit Sie festhalten können, was Sie wann geprüft, behoben und veröffentlicht haben. Sie zeigt nur, was automatische Prüfungen erkennen, und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

Prüfen Sie Ihren Shop kostenlos

Sehen Sie, welche Barrieren ein automatischer Check in Ihrem eigenen Shopify-Shop findet: die Startseite und, soweit Ihre robots.txt es erlaubt, Kollektions-, Produkt- und Rechtsseiten, zugeordnet zu WCAG und EN 301 549. Kostenlos, Ergebnis per E-Mail. Automatische Tests finden einen Teil der Barrieren, nicht alle.

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Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meinen kleinen Shopify-Shop?

Nicht, wenn Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen ist: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme. Nach § 3 Abs. 3 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen dann nicht für Ihre Dienstleistung, also auch nicht für Ihren Onlineshop.

Müssen beide Schwellen unterschritten sein, Umsatz und Bilanzsumme?

Nein. Die Zahl der Beschäftigten muss immer unter zehn liegen. Bei den Finanzzahlen genügt es, wenn entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. Ein Shop mit acht Beschäftigten, 3 Mio. € Umsatz und 1,5 Mio. € Bilanzsumme ist also ein Kleinstunternehmen.

Zählen Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende mit?

Gezählt wird in Jahresarbeitseinheiten. Teilzeit- und Saisonkräfte zählen anteilig, mitarbeitende Inhaber zählen mit, Auszubildende mit Ausbildungsvertrag nicht. So erklärt es die Marktüberwachungsbehörde MLBF. Ob freie Mitarbeiter mitzählen, hängt davon ab, ob sie Arbeitnehmern gleichgestellt sind.

Muss ich als Kleinstunternehmen Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen?

§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen aus. Ob damit auch die Informationspflicht aus § 14 entfällt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich in einem Satz. Klären Sie das mit Ihrer Rechtsberatung und halten Sie Ihre Einordnung in jedem Fall schriftlich fest.

Was passiert, wenn mein Shop über die Schwellen wächst?

Nach der Erläuterung der MLBF wechselt die Unternehmensklasse erst, wenn die Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Nutzen Sie diese Zeit: Prüfen Sie den Shop, beheben Sie die wichtigsten Barrieren und bereiten Sie die Informationen nach Anlage 3 vor, bevor die Ausnahme endet.

Über den Autor

Sieghart Michielsen. Sieghart Michielsen entwickelt Testamur, eine Shopify-App, die EU-Shops auf Barrieren prüft und einen datierten Verlauf von Prüfungen, Korrekturen und Informationen zur Barrierefreiheit führt. Er schreibt diese Ratgeber anhand der Gesetzestexte, der Angaben der Behörden und öffentlicher Daten. Er ist kein Anwalt.